23. Das Einbringen von neuen Tatsachen und Beweismitteln (Noven) ist im vorliegenden Verfahren zulässig, solange weder verfügt noch entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen wurde (Art. 25 VPRG). Soweit oberinstanzlich neue Dokumente gereicht wurden, sind diese deshalb zu den Akten zu erkennen.