22. Mit der Weiterziehung können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (d.h. Ermessensüber- oder -unterschreitung sowie Ermessensmissbrauch) gerügt werden (Art. 80 VRPG; Kreisschreiben Nr. 3, a.a.O., Ziff. II.d). Die Unangemessenheit von Verfügungen kann nur geltend gemacht werden, wenn die Gesetzgebung diese Rüge vorsieht, was in Bezug auf die Einsetzung eines Erbenvertreters nicht der Fall ist.