20. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung desselben (Art. 79 VRPG). 21. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.