Diesbezügliche Verfügungen des Regierungsstatthalters können binnen 30 Tagen an das Obergericht weitergezogen werden (Art. 10 Abs. 3 EG ZGB). Dieses beurteilt als letzte kantonale Instanz Angelegenheiten nach Art. 72 Abs. 2 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110), soweit das Gesetz sie nicht einer anderen Behörde zuweist (Art. 10 Abs. 2 EG ZGB). 19.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde betreffend Einsetzung einer Erbenvertretung zuständig (Art. 28 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).