19. Angefochten wird die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 30. Juli 2018 betreffend Gesuch um Einsetzung einer Erbenvertretung nach Art. 602 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). 19.1 Für die Einsetzung von Erbenvertretern ist erstinstanzlich der Regierungsstatthalter zuständig (Art. 7 Abs. 1 Bst. g des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BSG 211.1]). Diesbezügliche Verfügungen des Regierungsstatthalters können binnen 30 Tagen an das Obergericht weitergezogen werden (Art.