3 1. Es sei die Verfügung vom 30. Juli 2018 des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Oberaargau aufzuheben. 2. Es sei die Sache zwecks Bestellung eines Erbenvertreters gem. Art. 602 Abs. 3 ZGB an das Regierungsstatthalteramt Verwaltungskreis Oberaargau zurückzuweisen. 3. Eventuell: Es sei die Sache zwecks neuer Beurteilung durch den Regierungsstatthalter an diesen zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin 1 [D.________].