4. Es seien die Kosten für das Verfahren nach dem Verursacherprinzip der Miterbin, D.________ aufzuerlegen. 7. Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 30. Juli 2018 das Gesuch um Bestellung einer Vertretung für die Erbengemeinschaft des F.________ ab. Die Verfahrenskosten von CHF 280.00 wurden der Erbengemeinschaft zur Bezahlung auferlegt und die Rechnung wurde der Beschwerdeführerin zugestellt. Es wurden keine Parteikosten gesprochen (pag. 222 ff.). 8. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. August 2018 (Postaufgabe am selben Tag) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Sie beantragte Folgendes: