___ zu einem Stundenansatz von CHF 190.00 (und CHF 130.00/h für eine vom Erbenvertreter hinzuziehbare qualifizierte Hilfskraft) nebst Aufwendungen einzusetzen (Ziff. 1-3). Eventualiter sei eine vom Regierungsstatthalter Oberaargau als geeignet und neutral betrachtete Person zu einem von diesem festgesetzten Honorar als Erbenvertretung einzusetzen (Ziff. 4 und 5). Zudem seien die Kosten der Erbenvertretung wie auch die Verfahrenskosten (nach dem Verursacherprinzip) der Miterbin D.________ aufzuerlegen (Ziff. 6 und 7). Eine Kopie des Gesuches wurde den übrigen Erben zur Vernehmlassung zugestellt (pag. 18).