602 Abs. 3 ZGB einzusetzen (E. 29.1). - Sind betreffend durch die Erbengemeinschaft zu zahlende Rechnungen stets mehrere Aufforderungen an ein Mitglied der Erbengemeinschaft zur Erteilung der Zustimmung notwendig und wird diese oftmals erst nach der ersten oder gar zweiten Mahnung erteilt, ist eine erhebliche Erschwerung einer rationellen Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft zu bejahen. Eine Erbenvertretung ist nicht erst dann einzusetzen, wenn es zu Betreibungen kommt (E. 31.3). Erwägungen: I.