Beschwerde gegen die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau vom 30. Juli 2018 (VEG 1/2018) Regeste: Bestellung der Vertretung einer Erbengemeinschaft gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB - Voraussetzungen für die Einsetzung einer Vertretung der Erbengemeinschaft nach Art. 602 Abs. 3 ZGB (E. 26). - Bewohnt ein Mitglied einer vierköpfigen Erbengemeinschaft eine zum Nachlass gehörende Liegenschaft und können sich die Erben nicht einigen, welche Entschädigung dafür zu zahlen ist bzw. ob die Wohnung an einen Dritten zu einem ortsüblichen Mietzins zu vermieten ist, ist eine Erbenvertretung i.S.v. Art. 602 Abs. 3