5. In den Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. Die Berufungsklägerin wird verurteilt, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘908.75 zu bezahlen. 7. Zufolge Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung gemäss Ziff. 6 wird die Entschädigung von Rechtsanwältin D.________ wie folgt bestimmt: