2. Der Berufungsklägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens erteilt (ZK 18 385). 3. Dem Berufungsbeklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren erteilt, unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Anwältin (ZK 18 408). 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Berufungsklägerin auferlegt, gehen jedoch vorläufig zulasten des Kantons Bern. Die Berufungsklägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.