Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten demnach eine Parteientschädigung von CHF 2‘908.75 zu bezahlen (Honorar CHF 2‘625.00, Auslagen CHF 75.80, 7.7% MWST CHF 207.95). 29.5 Zufolge der voraussichtlichen Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung bei der ebenfalls prozessarmen Berufungsklägerin wird Rechtsanwältin D.________ eine amtliche Entschädigung ausgerichtet. Dabei wird der geltend gemachte Zeitaufwand von 10.5 Stunden als angemessen erachtet. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin D.________ für das Rechtsmittelverfahren wird demnach in Anwendung von Art. 42 KAG i.V.m.