42 Abs. 1 KAG). 29.3 Im vorliegenden Berufungsverfahren bildete die Frage der Obhutszuteilung und die Regelung des persönlichen Verkehrs den hauptsächlichen Verfahrensgegenstand. Die Streitsache ist für die Betroffenen von erheblicher Bedeutung, auch wenn es nur um eine vorsorgliche Massnahme geht. Die Schwierigkeit des Prozesses ist höchstens als durchschnittlich zu taxieren. So war der Sachverhalt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens übersichtlich und es waren in rechtlicher Hinsicht keine grösseren Abklärungen erforderlich. Der gebotene Zeitaufwand erwies sich als durchschnittlich.