BSG 161.12]), werden der Berufungsklägerin auferlegt, gehen jedoch vorläufig zulasten des Kantons Bern. Die Berufungsklägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 28.3 Im oberinstanzlichen Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).