28. 28.1 Oberinstanzlich werden die Prozesskosten auch in familienrechtlichen Verfahren praxisgemäss nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt und der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsklägerin unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich und wird kostenpflichtig. 28.2 Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00 (Art. 45 Abs. 1 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]), werden der Berufungsklägerin auferlegt, gehen jedoch vorläufig zulasten des Kantons Bern.