Da das vorliegende Verfahren für den Berufungsbeklagten von gewisser Bedeutung ist und die Frage betreffend den persönlichen Verkehr und die Obhut auch rechtliche wie auch tatsächliche Schwierigkeiten aufweist, denen er alleine nicht gewachsen wäre, rechtfertigt sich auch die Verbeiständung durch eine amtliche Anwältin. Das Gesuch des Berufungsbeklagten um Erteilung der unentgeltlichen 10 Rechtspflege vor oberer Instanz unter Beiordnung der von ihm mandatierten Rechtsbeiständin ist folglich gutzuheissen. V.