27. Die von der Berufungsklägerin eingereichte Berufung gegen die vorläufige Obhutszuteilung, die Betreuungszeiten und die Wohnsitzzuteilung der Kinder kann zudem nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Voraussetzungen zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (Mittellosigkeit und Nichtaussichtslosigkeit) sind damit erfüllt. Der Berufungsklägerin wird deshalb in Bezug auf die Verfahrenskosten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.