26. Die Vorinstanz gewährte beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Scheidungsverfahren (vgl. Entscheid der Vorinstanz vom 19. Juni 2018; pag. 103 f.). Die finanziellen Verhältnisse der Parteien haben sich seit diesem Entscheid soweit ersichtlich nicht verbessert, weshalb die Mittellosigkeit beider Parteien zu bejahen ist.