24. Die Parteien haben für das Berufungsverfahren Gesuche um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Verfahren ZK 18 385 und ZK 18 408). Aufgrund des Anwaltswechsels der Berufungsklägerin ist über ihr Gesuch um Verbeiständung in einem separaten Entscheid zu befinden. Vorliegend wird ihr Gesuch nur in Bezug auf die Gerichtskosten behandelt.