Der Nachteil, der sich für die Kinder durch die an Betreuungstagen der Berufungsklägerin bedingten Fahrten von L.________ zur Schule nach K.________ ergibt, erscheint für das Kindeswohl kleiner als ein abrupter Schulwechsel. Zudem ist eine präjudizierende Wirkung auf den Hauptentscheid nicht ersichtlich, bleiben doch vorderhand der Schulungsort und die Betreuungstage und -zeiten der Kinder gleich wie bisher.