Mit der Lösung der Vorinstanz, wonach die Kinder weiterhin in dieselbe Schule gehen und weiterhin die einvernehmlich getroffene Betreuungsregelung weitergeführt wird, kann – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – die Stabilität in Bezug auf den Schulalltag und der damit verbundenen Sozialkontakte aufrecht erhalten werden. Der Nachteil, der sich für die Kinder durch die an Betreuungstagen der Berufungsklägerin bedingten Fahrten von L.________ zur Schule nach K.________ ergibt, erscheint für das Kindeswohl kleiner als ein abrupter Schulwechsel.