22. Die Berufungsklägerin ist der Meinung, dass die von der Vorinstanz gewählte Regelung sich massiv negativ auf die sozialen Kontakte auf dem Schulweg und die Freizeit der Kinder auswirken würde. Zudem hätten die Änderung der Obhut und des Wohnsitzes präjudizierende Wirkungen auf das Scheidungsverfahrens.