_ bei vorübergehender Zuteilung des Wohnsitzes an den Berufungsbeklagten (pag. 67). Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Betreuungsregelungen nur für den Fall gelten sollten, dass der Umzug vor den Herbstferien (oder Sommerferien) und damit nicht – wie die Berufungsklägerin es plant – nach den Herbstferien, erfolgt. Vielmehr bezieht sich die Zeitangabe im Gutachten insbesondere auf die Schulperioden der Kinder, empfiehlt sie doch die Weiterbeschulung in K.________ um die Stabilität in Bezug auf Schulalltag usw. zu erhalten.