8 einer Neubeurteilung gelten sollte. Weiter empfahl sie für den Fall, dass die Berufungsklägerin vor den Herbstferien (recte: gemäss Post-it in den amtlichen Akten, pag. 67, Sommerferien) aus der Schulgemeinde K.________ wegziehe, eine Weiterbeschulung der Kinder in K.________ bei vorübergehender Zuteilung des Wohnsitzes an den Berufungsbeklagten (pag.