Es wäre an der Berufungsklägerin gelegen, die Gutachterin und den Berufungsbeklagten frühzeitig über solch relevante Informationen – angesichts der schulpflichtigen Kinder insbesondere bei einem Wegzug aus dem Schulkreis K.________ – zu informieren. Die Berufungsklägerin vermag zudem nicht plausibel darzulegen, dass sie sich ernsthaft und über eine längere Zeitspanne um eine Unterkunft in K.________ bemüht hätte, bringt sie doch selbst vor, dass ein Wegzug aus K.________ aufgrund ihrer Gesundheit wichtig sei.