Dabei schadet nicht – auch wenn die Berufungsklägerin sich bisher stets dagegen aussprach –, dass die Gutachterin eine alternierende Obhut vorschlug. Dass die Gutachterin über ihren Aufgabenbereich hinausgegangen wäre und man sich infolgedessen nicht auf das Gutachten abstützen könnte, ist nicht ersichtlich. 21.4 Die Berufungsklägerin hat bei der Besprechung vom 17. Mai 2018 bekanntgegeben, dass sie nach der Scheidung aus dem Familienhaus ausziehen wolle. Bereits drei Wochen später, am 7. Juni 2018, teilte die Berufungsklägerin mit, dass sie plane, mit ihrem Lebenspartner und den Kindern K.________ in Kürze zu verlassen.