7 Aufgabe hätte, den Kindseltern etwas zu empfehlen, trifft dies nicht zu. Aufgabe der Gutachterin war nicht nur, eine Bestandesaufnahme der Familiensituation und Empfehlungen für das Gericht zu machen, sondern als Fachspezialistin für das Kindeswohl auch die Eltern diesbezüglich zu beraten und eine Einigung zwischen den Kindseltern anzustreben. Dabei schadet nicht – auch wenn die Berufungsklägerin sich bisher stets dagegen aussprach –, dass die Gutachterin eine alternierende Obhut vorschlug.