Nur wenn ein Gutachten nicht schlüssig ist, darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht darauf abgestellt werden und müssen zusätzliche Beweiserhebungen erfolgen. 21.2 Die Gutachterin bekam den Auftrag, ein interventionsorientiertes, allenfalls ergebnisorientiertes Gutachten zu erstellen (pag. 59 f.). Bei einem traditionellen – ergebnisorientierten – Gutachten erstellt ein Gutachter unter Berücksichtigung der vorangegangenen Entwicklung und der Diagnose des Status quo Prognosen für die Zukunft und gibt entsprechende Empfehlungen für die Zukunft ab.