6 folgen lediglich punktuelle Ergänzungen als Antwort auf die Vorbringen in der Berufungsschrift. 21.1 Ein Gutachten unterliegt wie jedes Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Kriterien der Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit eines Gutachtens. Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten alle Fragen beantwortet, sich auf den zutreffenden Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet.