In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-)Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615 f.). Wesentlich kann ferner der Grundsatz sein, Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen (Urteil des Bundesgerichts 5A_901/2017 vom 27. März 2018 E. 2.2).