5 prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Abs. 2ter). 20.1 Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss das mit dieser Frage befasste Gericht prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes zu vereinbaren ist, denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts.