19. Beim angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 20. Juli 2018 handelt es sich um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren (Art. 276 ZPO). Mit einem solchen Entscheid werden – soweit nötig – provisorisch die Verhältnisse zwischen den getrennt lebenden Ehegatten für die Dauer des Scheidungsverfahrens geregelt. Nicht Prozessthema ist vorliegend, durch wen im Hinblick auf das Scheidungsurteil ein (ergebnisorientiertes) Gutachten namentlich bezüglich der Obhut der Kinder zu erstellen ist. Soweit die Berufungsklägerin in ihrer Berufung diesbezügliche Ausführungen macht, ist sie nicht zu hören.