18. Die Berufungsklägerin bringt in ihrer Berufungsschrift zusammengefasst vor, dass die Vorinstanz sich nicht auf das Teilgutachten vom 8. Juni 2018 hätte abstützen dürfen, da die Gutachterin nicht neutral gewesen sei. Weiter entspreche es nicht dem Kindeswohl, wenn die Kinder vier Mal pro Woche von L.________ nach K.________ in die Schule gebracht werden müssten. Zudem habe die von der Vorinstanz getroffene Regelung präjudizierende Wirkung auf die endgültigen Nebenfolgen der Scheidung.