17. Für alle Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gelten die uneingeschränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime (Art. 296 ZPO). Uneingeschränkte Untersuchungsmaxime bedeutet, dass das Gericht auch ohne Parteiantrag von sich aus jede Abklärung zu treffen hat, die nötig oder geeignet ist, den massgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Neue Tatsachen und Beweismittel, d.h. echte wie unechte Noven, müssen bis zur Urteilsberatung bzw. – beim schriftlichen Berufungsverfahren – bis zur Entscheidfällung berücksichtigt werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO;