BSG 161.1]). Ist zur Beurteilung eines hängigen Verfahrens ein Kollegialgericht zuständig, so hat der Instruktionsrichter über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden (Art. 13 Abs. 1 EG ZSJ). Praxisgemäss schadet eine Behandlung durch die Kammer jedoch nicht. 14. Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung (Art 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO) ist einzutreten. 15. Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO).