12. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids bilden einzig Kinderbelange, sodass das Streitwerterfordernis gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO vorliegend nicht zum Tragen kommt. Die Berufung erweist sich als zulässiges Rechtsmittel.