en hat (Dispositiv-Ziff. 3; pag. 121 ff.). 6. Gegen den Entscheid vom 20. Juli 2018 erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 2. August 2018 (Postaufgabe am selben Tag) Berufung beim Obergericht des Kantons Bern und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen, eventualiter beantragte sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Weiter ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege (pag. 133 ff.). 7. Mit Verfügung vom 7. August 2018 wies der Instruktionsrichter den Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit ab.