5. Mit Entscheid vom 20. Juli 2018 wies die Vorinstanz den Antrag auf alleinige Zuteilung der Obhut ab (Dispositiv-Ziff. 1), stellte die vier Kinder vorläufig unter die alternierende Obhut beider Eltern mit Wohnsitz der Kinder beim Gesuchsteller in K.________ (Dispositiv-Ziff. 2) und legte eine Minimalregelung betreffend die Betreuungszeiten fest, wonach der Gesuchsteller die vier Kinder jede Woche Montag nach Schulschluss bis Dienstagabend nach dem Nachtessen und jede zweite Woche Freitagmittag bis Sonntagabend nach dem Nachtessen zu betreuen hat, während die Gesuchsgegnerin die vier Kinder während der übrigen Zeit zu betreu-