3. Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 teilte die Gutachterin der Vorinstanz mit, dass aufgrund der überraschenden Mitteilung von A.________, wonach diese mit den Kindern wegziehen werde, sie sich nicht in der Lage sehe, eine Empfehlung für eine längerfristige Betreuungsregelung im Fall des Wegzuges von A.________ (nachfolgend Gesuchsgegnerin, Berufungsklägerin) abzugeben und sich erlaube, dem Gericht in einem Teilgutachten eine Zwischenlösung zu empfehlen (pag. 57 ff.).