Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vom 2./17. August 2018 Regeste: Alternierende Obhut, Art. 298 ZGB: - Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss das mit dieser Frage befasste Gericht prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes zu vereinbaren ist (E. 20.1). Beurteilungskriterien (E. 20.2). Anordnung der alternierenden Obhut aufgrund eines Gutachtens entgegen dem Antrag eines Elternteils (E. 21). Interventionsorientiertes Gutachten: - Definition eines interventionsorientierten Gutachtens sowie Aufgabenbereich des Gutachters (E. 21.2). Erwägungen: I.