2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘500.00 werden der Berufungsbeklagten auferlegt. Ihr wird dafür separat Rechnung gestellt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (ZK 18 381). Es werden keine Gerichtskosten für das Gesuchsverfahren erhoben. 5. Zu eröffnen: - dem Berufungskläger - der Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ - der Vorinstanz