20. Bei dieser Kostenverlegung ist das Gesuchsverfahren des Berufungsklägers betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren (ZK 18 381) als gegenstandslos abzuschreiben. Es sind keine Gerichtskosten für das Gesuchsverfahren zu erheben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 7 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und der Entscheid der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen.