18. Damit sind die Gerichtskosten des oberinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf eine Gebühr von CHF 1‘500.00 (Art. 44 Abs. 1, Art. 7 Abs. 2 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 19. Der Berufungskläger wurde im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten. Es liegt kein «begründeter Fall» nach Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO vor, welcher Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung auslösen würde. Es ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.