17. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt: Die Berufungsbeklagte beantragte vor oberer Instanz die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten ist. In der Berufungsantwort führte sie sodann aus, die Vorinstanz sei zu Recht nicht auf das Schlichtungsgesuch eingetreten. Da sich die Berufungsbeklagte somit mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid identifizierte, kommt eine Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO nicht in Frage.