107 Abs. 2 ZPO). Eine solche Auflage an den Kanton rechtfertigt sich jedoch nur bei eigentlichen «Justizpannen», d.h. wenn ein gravierender, von der Rechtsmittelbeklagten nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und die Rechtsmittelbeklagte entweder die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder sich eines Antrags enthält (vgl. nur Urteil des Bundesgerichts 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017 E. 2.2.4 mit zahlreichen Hinweisen).