Zudem holte sie aus eigenem Antrieb Akten beim Regionalgericht ein. Der angefochtene Entscheid ist somit aufgrund eines offensichtlichen Mangels aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Behandlung – auch zur erneuten Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege – an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6 III.