15. Nach dem Gesagten kommt ein Nichteintretensentscheid wegen anderweitiger Rechtshängigkeit bloss in Ausnahmefällen in Frage. Ein solcher Ausnahmefall besteht vorliegend offensichtlich nicht, stellte doch die Vorinstanz Überlegungen zum Verhältnis einer Feststellungsklage zu einer Leistungsklage, zum Rechtsschutzinteresse und zum möglichen Fortgang des bereits hängigen Verfahrens an. Zudem holte sie aus eigenem Antrieb Akten beim Regionalgericht ein.