Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Schlichtungsbehörde ausnahmsweise einen Nichteintretensentscheid fällt, wenn etwa derselbe Kläger bei derselben Schlichtungsbehörde ein zweites Schlichtungsgesuch mit identischen Anträgen gestützt auf einen identischen Lebenssachverhalt einreicht. Im Regelfall setzt indessen eine Prüfung anderweitiger Rechtshängigkeit eine Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Streitgegenstand der beiden Verfahren sowie eine Einholung der Akten des bereits hängigen Verfahrens voraus. Eine solche Prüfung geht per se über eine summarische Prüfung offensichtlich fehlender Prozessvoraussetzungen hinaus.