d ZPO) nicht zu prüfen hat und mithin keinen Nichteintretensentscheid mit der Begründung fällen darf, die Sache sei bereits anderweitig rechtshängig. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Schlichtungsbehörde ausnahmsweise einen Nichteintretensentscheid fällt, wenn etwa derselbe Kläger bei derselben Schlichtungsbehörde ein zweites Schlichtungsgesuch mit identischen Anträgen gestützt auf einen identischen Lebenssachverhalt einreicht.